BVerwG - Urteil vom 28.05.2021
7 C 4.20
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1; UmwRG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UVPG § 35 Abs. 1 Nr. 2; 39. BImSchV § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 172, 383
D_V 2022, 42
NVwZ 2021, 1783
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 23/18

Erlöschen der Pflicht zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans bei Nichtüberschreiten der betreffenden Jahresgrenzwert in einem Folgejahr; Höhe des Messeinlasses einer Probenahmestelle für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Luftqualität insbesondere in Bezug auf Stickstoffdioxid

BVerwG, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen 7 C 4.20

DRsp Nr. 2021/15264

Erlöschen der Pflicht zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans bei Nichtüberschreiten der betreffenden Jahresgrenzwert in einem Folgejahr; Höhe des Messeinlasses einer Probenahmestelle für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Luftqualität insbesondere in Bezug auf Stickstoffdioxid

1. Die Pflicht zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans erlischt nicht allein schon deshalb, weil der betreffende Jahresgrenzwert in einem Folgejahr nicht mehr überschritten wird. Hinzukommen muss, dass auch in der absehbaren Zukunft keine erneuten Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind und deshalb für eine Luftreinhalteplanung kein Anlass mehr besteht.2. Der Plangeber ist grundsätzlich nicht gehindert, seine einem Luftreinhalteplan zugrunde liegenden Prognosen nachträglich zu aktualisieren.3. Die Höhe des Messeinlasses einer Probenahmestelle für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Luftqualität insbesondere in Bezug auf Stickstoffdioxid ist ohne Rücksicht auf die Lage von Wohnungen in der Nähe der Messstelle so zu wählen, dass die Gefahr unbemerkter Grenzwertüberschreitungen minimiert wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2019 ergangene Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts geändert.