OLG Köln - Beschluss vom 27.11.2017
17 W 208/17
Normen:
GKG-KV Nr. 1213;
Vorinstanzen:
OLG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 115/12

Ermäßigung der Gerichtsgebühren aufgrund Beendigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines Vergleichs nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revisionsinstanz

OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen 17 W 208/17

DRsp Nr. 2018/5367

Ermäßigung der Gerichtsgebühren aufgrund Beendigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines Vergleichs nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revisionsinstanz

Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren gem. Nr. 1213 GKG-KV tritt nicht ein, wenn ein Urteil vom Berufungs- oder Revisionsgericht aufgehoben und an die Vorinstanz zurück verwiesen wird und die Parteien dort nunmehr einen Vergleich schließen.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG-KV Nr. 1213;

Gründe

I.

Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln auf die Revision des Beklagten aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, schlossen die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Sodann beantragte der Beklagte, die Gerichtskosten festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Mai 2017 setzte die Rechtspflegerin 803,00 € fest, die der Kläger an den Beklagten zu zahlen hat.