OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.06.2010
4 L 451/08
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3;

Ermessensreduzierung auf Null i.R.d. Bildung einer Erschließungseinheit bei mehr als um ein Drittel höheren Mehrkosten von Anliegern einer Hauptstraße im Gegensatz zu Anliegern einer Nebenstraße

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 4 L 451/08

DRsp Nr. 2010/12607

Ermessensreduzierung auf Null i.R.d. Bildung einer Erschließungseinheit bei mehr als um ein Drittel höheren Mehrkosten von Anliegern einer Hauptstraße im Gegensatz zu Anliegern einer Nebenstraße

Eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Verpflichtung zur Bildung einer Erschließungseinheit ist dann anzunehmen, wenn bei einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen die Kostenlast der Anlieger der Hauptstraße, deren Mehrkosten regelmäßig auf ausstattungsbedingten Aufwandsunterschieden beruhen werden, um mehr als ein Drittel höher läge als die der Anlieger der von ihr funktional abhängigen Nebenstraße (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit; Urteil vom 10.06.2009 - BVerwG 9 C 2.08 -).

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

I.

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