BVerwG - Beschluss vom 16.09.2022
4 BN 30.22
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 05.05.2022

Ermitteln und Bewerten der Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne zur Erfüllung des Abwägungsgebots

BVerwG, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 4 BN 30.22

DRsp Nr. 2023/223

Ermitteln und Bewerten der Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne zur Erfüllung des Abwägungsgebots

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Die Beschwerde möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen,

in welchem Umfang die Gemeinde Belange in der Bauleitplanung zu ermitteln und zu berücksichtigen hat, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan dem Grunde nach bekannt waren und berücksichtigt worden sind, die ein Antragsteller aber erst nach Einleitung eines Normenkontrollverfahrens näher dargelegt hat.