OLG Köln - Beschluss vom 24.10.2016
11 W 54/16
Normen:
VOB/A § 17 Abs. 1 Nr. 3; VgV § 3;
Fundstellen:
NZBau 2017, 6
ZfBR 2017, 205
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 292/16

Ermittlung des Auftragswerts eines Vergabeverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 - Aktenzeichen 11 W 54/16

DRsp Nr. 2016/18988

Ermittlung des Auftragswerts eines Vergabeverfahrens

Für die Wahl des zu beobachtenden Vergabeverfahrens maßgebliche Ermittlung des Auftragswerts regelt § 3 VgV. Auszugehen ist von dem voraussichtlichen Netto-Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen. Welches diese sind, ist ausschließlich vergaberechtlich unter Zugrundelegung des funktionalen Auftragsbegriffs zu beantworten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.09.2016 gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.09.2016 - 1 O 292/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VOB/A § 17 Abs. 1 Nr. 3; VgV § 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin zu untersagen, nach der von dieser veranlassten Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen - Bagger- und Transportleistungen aus der Bundeswasserstraße O -, an welcher sich die Antragstellerin als Bestbietende beteiligt hatte, die fraglichen Leistungen nunmehr in einem neuen, europaweiten offenen Verfahren auszuschreiben. Die Parteien streiten hierbei vor dem Hintergrund der Bestimmung des Schwellenwerts gemäß § 106 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB im Wesentlichen um die Frage, in welcher Weise im Lichte des § 3 Abs. 6 VgV (n.F.) der Wert der Bauleistung zu bestimmen ist.