OVG Bremen - Urteil vom 13.02.2019
1 D 19/18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 17 Abs. 1; BImSchG § 41 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1107
DVBl 2020, 201

Ermittlung des planbedingten Zusatzlärms; Anwendung von Obergrenzen als Begrenzungen kraft Gesetzes in den entsprechenden Gebietstypen zusätzlich zu den Festsetzungen

OVG Bremen, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 1 D 19/18

DRsp Nr. 2019/4697

Ermittlung des planbedingten Zusatzlärms; Anwendung von Obergrenzen als Begrenzungen kraft Gesetzes in den entsprechenden Gebietstypen zusätzlich zu den Festsetzungen

1. Grundsätzlich ist gemäß § 2 Abs. 3 BauGB der planbedingte Zusatzlärm zu ermitteln. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn auf der Hand liegt, dass keine Immissionen zu erwarten sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.2. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO bieten keine Begrenzungen kraft Gesetzes, die in den entsprechenden Gebietstypen zusätzlich zu den Festsetzungen Anwendung finden. Adressat der Vorschrift ist allein die planende Gemeinde. Diese muss durch ihre Festsetzungen sicherstellen, dass die Obergrenzen nicht überschritten werden können.

Tenor

Der am 20.11.2017 bekannt gemachte Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 17 Abs. 1; BImSchG § 41 Abs. 1;