Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Klage 9 K 4562/12 gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 13. September 2012 betreffend das Grundstück Gemarkung T. , Flur 17, Flurstück 770 (B. c. I. 17 in T. ) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 3.621,28 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat - unabhängig vom heute bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Antragsteller - Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §
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