OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2013
15 B 16/13
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1335/12

Ernebung eines Erschließungsbeitrags für ein nicht ordnungsgemäß erschlossenes Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 15 B 16/13

DRsp Nr. 2014/18117

Ernebung eines Erschließungsbeitrags für ein nicht ordnungsgemäß erschlossenes Grundstück

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Klage 9 K 4562/12 gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 13. September 2012 betreffend das Grundstück Gemarkung T. , Flur 17, Flurstück 770 (B. c. I. 17 in T. ) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 3.621,28 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat - unabhängig vom heute bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Antragsteller - Erfolg.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4562/12 ist anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen. Das Obsiegen der Antragsteller im Klageverfahren ist wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen.