VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2010
5 S 1292/10
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 195 Abs. 7; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO 1987 § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DVBl 2011, 239
DÖV 2011, 166
NVwZ-RR 2011, 246

Erneuter Fristbeginn eines Normenkontrollantrags bei neuen Festsetzungen in einem Bebauungsplan i.R.e. neuen Abwägungsentscheidung durch die Gemeinde; Auswirkung einer Zubilligung eines Mischgebiet-Schutzniveaus für eine Bestandschutz genießende Wohnnutzung in einem Gewerbegebiet i.R.d. Planung einer verbesserten Ansiedlungsmöglichkeit für Diskotheken in diesem Gebiet; Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Abwägung bei der Beurteilung des Vorliegens einer kerngebietstypischen Diskothek

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 5 S 1292/10

DRsp Nr. 2010/22004

Erneuter Fristbeginn eines Normenkontrollantrags bei neuen Festsetzungen in einem Bebauungsplan i.R.e. neuen Abwägungsentscheidung durch die Gemeinde; Auswirkung einer Zubilligung eines Mischgebiet-Schutzniveaus für eine Bestandschutz genießende Wohnnutzung in einem Gewerbegebiet i.R.d. Planung einer verbesserten Ansiedlungsmöglichkeit für Diskotheken in diesem Gebiet; Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Abwägung bei der Beurteilung des Vorliegens einer kerngebietstypischen Diskothek

1. Trifft eine Gemeinde im Rahmen eines zur Behebung von Fehlern eines Bebauungsplans durchgeführten ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich einer anderen inhaltsgleichen Festsetzung dieses Bebauungsplans eine neue Abwägungsentscheidung, wird die Frist für einen Normenkontrollantrag auch insoweit erneut in Lauf gesetzt.2. Will eine Gemeinde einer in einem Gewerbegebiet noch stattfindenden, Bestandschutz genießenden Wohnnutzung bei der von ihr beabsichtigten Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken ein Schutzniveau wie in einem Mischgebiet zubilligen, ist das Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn es hinter dieser eigenen Vorgabe zurückbleibt.