OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2009
6s E 71/08.S
Normen:
BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 6; BauKaG NRW § 61 Abs. 1 S. 1; StPO § 203; StPO § 204;

Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens aufgrund berufswidriger Werbung bei einer Geringfügigkeit des eventuellen Pflichtverstoßes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 6s E 71/08.S

DRsp Nr. 2010/676

Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens aufgrund berufswidriger Werbung bei einer Geringfügigkeit des eventuellen Pflichtverstoßes

Einzelfall einer möglicherweise berufswidrigen Werbung, die wegen der Geringfügigkeit des eventuellen Pflichtverstoßes keine Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 6; BauKaG NRW § 61 Abs. 1 S. 1; StPO § 203; StPO § 204;

Gründe

I.

Der am xx xxx 1945 geborene Beschuldigte ist seit 1979 Mitglied der Architektenkammer.