BVerwG - Beschluss vom 08.09.2016
4 BN 22.16
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 D 30/15

Erreichnarkeit des Willens einer Gemeinde zur Kontingentierung der Ausübungsstätten bestimmter Religionen mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts

BVerwG, Beschluss vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 4 BN 22.16

DRsp Nr. 2016/17048

Erreichnarkeit des Willens einer Gemeinde zur Kontingentierung der Ausübungsstätten bestimmter Religionen mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts

Eine Veränderungssperre, die zu einer Verhinderung einer Ausübungsstätte einer bestimmten Religion führt, ist rechtmäßig, wenn eine hinreichend konkrete Planungsabsicht besteht, die sich nicht in einer reinen Verhinderung der Nutzungswünsche des Antragsstellers erschöpft.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift wirft die Beschwerde die Frage auf,

ob und unter welchen Bedingungen der Wille einer Gemeinde, Ausübungsstätten bestimmter Religionen zu kontingentieren, mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts erreicht werden kann.