Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Die auf den Zulassungsgrund des §
Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift wirft die Beschwerde die Frage auf,
ob und unter welchen Bedingungen der Wille einer Gemeinde, Ausübungsstätten bestimmter Religionen zu kontingentieren, mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts erreicht werden kann.
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