OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2022
7 D 71/19.NE
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 33

Errichtung einer Anlage zur Windenergienutzung im Gebiet außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen; Einordnung von Landschaftsschutzgebieten als harte Tabuzonen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 7 D 71/19.NE

DRsp Nr. 2022/15481

Errichtung einer Anlage zur Windenergienutzung im Gebiet außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen; Einordnung von Landschaftsschutzgebieten als harte Tabuzonen

Tenor

Der sachliche Teilflächennutzungsplan "Wind" der Stadt O. ist unwirksam, soweit er eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen soll.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausschlusswirkung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Wind" der Antragsgegnerin für die Flächen, die darin nicht als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt sind.

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung einer Anlage zur Windenergienutzung im Gebiet der Antragsgegnerin außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen, und zwar im Bereich "südöstlich Allerheiligen".