VGH Bayern - Beschluss vom 03.05.2019
9 ZB 16.2615
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 14.1363

Errichtung eines Kiosks auf einem als betriebliches Freizeitgelände genutzten Grundstück; Nachweis schädlicher Umwelteinwirkungen durch ein Bauvorhaben; Verstoß eines Bauvorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 16.2615

DRsp Nr. 2019/7764

Errichtung eines Kiosks auf einem als betriebliches Freizeitgelände genutzten Grundstück; Nachweis schädlicher Umwelteinwirkungen durch ein Bauvorhaben; Verstoß eines Bauvorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.