BGH - Urteil vom 23.09.2020
KZR 35/19
Normen:
GWB § 33 Abs. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 5; GWB § 33h Abs. 6; AEUV Art. 101 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 129
BGHZ 227, 84
DZWIR 2021, 179
EuZW 2021, 198
NJW 2021, 848
WM 2022, 928
WRP 2021, 553
ZIP 2021, 763
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 1/17
OLG Stuttgart, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 101/18

Ersatz kartellbedingten Schadens gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer Lkw (hier: Lkw-Kartell); Abstimmen von Preislisten und Listenpreiserhöhungen von einem Kartell mit hoher Marktabdeckung über einen längeren Zeitraum hinsichtlich Prüfung eines Schadens eines Unternehmens durch den Erwerb eines Produkts eines Kartellbeteiligten; Gesamtwürdigung des Tatrichters zur Schadensverursachung der Kartellabsprache; Beginn der Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs mit der Maßnahme der Ermittlung gegen das betreffende Unternehmen wegen einer verbotenen Beschränkung des Wettbewerbs

BGH, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen KZR 35/19

DRsp Nr. 2021/745

Ersatz kartellbedingten Schadens gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer Lkw (hier: Lkw-Kartell); Abstimmen von Preislisten und Listenpreiserhöhungen von einem Kartell mit hoher Marktabdeckung über einen längeren Zeitraum hinsichtlich Prüfung eines Schadens eines Unternehmens durch den Erwerb eines Produkts eines Kartellbeteiligten; Gesamtwürdigung des Tatrichters zur Schadensverursachung der Kartellabsprache; Beginn der Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs mit der Maßnahme der Ermittlung gegen das betreffende Unternehmen wegen einer verbotenen Beschränkung des Wettbewerbs

a) Sind von einem Kartell mit hoher Marktabdeckung über einen längeren Zeitraum Preislisten und Listenpreiserhöhungen abgestimmt worden, ist bei der Prüfung, ob einem Unternehmen durch den Erwerb eines Produkts eines Kartellbeteiligten ein Schaden entstanden ist, der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Koordinierung der Transaktionspreise nicht stattgefunden hat.