OLG Stuttgart - Urteil vom 30.03.2010
10 U 87/09
Normen:
BGB § 635 (a.F.); BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 204 Nr. 1; BGB § 634a; BGB § 195; BGB § 199;
Fundstellen:
BauR 2010, 1240
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 424/06

Ersatzfähigkeit von Gebrauchsvorteilen einer Wohnung bei Bauzeitverzögerung

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 10 U 87/09

DRsp Nr. 2010/7587

Ersatzfähigkeit von Gebrauchsvorteilen einer Wohnung bei Bauzeitverzögerung

1. Einem Bauherrn steht wegen der schuldhaft verzögerten Herstellung seiner zur Eigennutzung vorgesehenen, in seinem Eigentum stehenden Wohnung kein (vertraglicher) Anspruch wegen entgangener Gebrauchsvorteile zu, wenn er während der Zeit der Bauzeitverzögerung - gleich aus welchem Rechtsgrund - angemessenen Wohnraum nutzen konnte und er deshalb auf die ständige Verfügbarkeit der Neubau-Wohnung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht angewiesen war (Ziff. II 4 a)). 2. Ein Schaden wegen entgangener Gebrauchsvorteile ist subsidiär und kann nicht geltend gemacht werden, wenn dem Bauherrn durch die verspätete Herstellung der zur Eigennutzung vorgesehenen Wohnung ein Schaden durch Mietzahlungen für die Zeit der Verzögerung entstanden ist (Ziff. II 4 b)). 3. Schadensersatz wegen entgangener Gebrauchsvorteile und Schadensersatz wegen Mietbelastungen entspringen, wenn sie für den identischen Zeitraum und wegen der gleichen Bauverzögerung geltend gemacht werden, einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Es liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, so dass die Geltendmachung des einen Anspruchs auch die Verjährung des anderen Anspruchs hemmt (Ziff. II 5 a)).