OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.01.2001
3 A 2373/93
Normen:
BauGB § 128 Abs. 1; BauGB § 129 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
Gemeindehaushalt 2003, 64
HGZ 2002, 403
Mitt NWStGB 2002, 192
NVwZ-RR 2002, 717
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 11.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4349/88
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2373/93
BVerwG, vom 01.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 144.97

Erschließungsbeitragsrecht: Erforderlichkeit des Erschließungsaufwands und Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung; Durch Mängel im Vergabeverfahren verursachter [Mehr-] Aufwand

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 3 A 2373/93

DRsp Nr. 2009/18320

Erschließungsbeitragsrecht: Erforderlichkeit des Erschließungsaufwands und Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung; Durch Mängel im Vergabeverfahren verursachter [Mehr-] Aufwand

Zur Erforderlichkeit des Erschließungsaufwandes entsprechend § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Mängeln des Vergabeverfahrens, der Bauplanung, -ausführung und -überwachung sowie der Rechnungsprüfung.

Normenkette:

BauGB § 128 Abs. 1; BauGB § 129 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger wendeten sich gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für den H.-Weg und machten eine Vielzahl von Mängeln der Auftragsvergabe für den Straßenbau, der Bauplanung, der Bauausführung, der Bauüberwachung sowie der Rechnungsprüfung geltend. Das VG gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen.

II.

Der festgesetzte Erschließungsbeitrag ist - jedenfalls nach der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Reduzierung - auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zumindest in diesem Umfang halten die von dem Beklagten in den Erschließungsaufwand einbezogenen Kosten einer rechtlichen Überprüfung stand.