I.
Die Kläger wendeten sich gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für den H.-Weg und machten eine Vielzahl von Mängeln der Auftragsvergabe für den Straßenbau, der Bauplanung, der Bauausführung, der Bauüberwachung sowie der Rechnungsprüfung geltend. Das VG gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen.
II.
Der festgesetzte Erschließungsbeitrag ist - jedenfalls nach der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Reduzierung - auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zumindest in diesem Umfang halten die von dem Beklagten in den Erschließungsaufwand einbezogenen Kosten einer rechtlichen Überprüfung stand.
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