OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 05.03.1998
3 B 961/96
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1924/95

Erschließungsbeitragsrecht: Unwirksamkeit eines Ablösungsvertrags wegen Überschreitung der absoluten Mißbilligungsgrenze

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 3 B 961/96

DRsp Nr. 2009/18268

Erschließungsbeitragsrecht: Unwirksamkeit eines Ablösungsvertrags wegen Überschreitung der "absoluten Mißbilligungsgrenze"

1. Ein Ablösungsvertrag ist in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77 ff., als unwirksam anzusehen, wenn die vereinbarte Ablösesumme das Doppelte oder mehr bzw. die Hälfte oder weniger des sich bei Entstehung sachlicher Beitragspflichten ergebenden Erschließungsbeitrags beträgt (sog. "absolute Mißbilligungsgrenze"). 2. Dem Hauptsacheverfahren bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob hinsichtlich der Unwirksamkeit des Ablösevertrages nach den Gründen für die Überschreitung der "Mißbilligungsgrenze" zu differenzieren ist, etwa danach, ob diese "preissteigerungsbedingt" oder "ausstattungsbedingt" im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wirksamkeit einer Abschnittsbildung (Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30/94 -, ZMR 1996, 681) sind.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 S. 5;

Gründe: