OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.11.2010
4 L 181/09
Normen:
BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1/09

Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks bei einheitlicher Nutzung von Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität; Erschließungsbeitragspflicht für ein Hinterliegergrundstück trotz einer bereits erfolgten Erschließung des Anliegergrundstück und einer einheitlichen Nutzung der beiden Grundstücke

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 4 L 181/09

DRsp Nr. 2011/1511

Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks bei einheitlicher Nutzung von Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität; Erschließungsbeitragspflicht für ein Hinterliegergrundstück trotz einer bereits erfolgten Erschließung des Anliegergrundstück und einer einheitlichen Nutzung der beiden Grundstücke

Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks bei einheitlicher Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "Stadteinfahrt Nord - R-Allee" in A-Stadt.

Sie ist Eigentümerin der in der Gemarkung D-Stadt, Flur A., gelegenen Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen

2511/6,

2507/2,

2508,

2511/5,

9385,

9387.

Auf diesen Grundstücken ist das Umweltbundesamt errichtet worden. Die Flächen des Umweltbundesamtes werden von der H-Straße im Norden, der H-H-Straße im Osten, der U-Straße im Süden und der neu hergestellten R-Allee im Westen eingefasst.