VGH Bayern - Beschluss vom 05.08.2019
9 CS 19.581
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BayBO Art. 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 S 19.247

Ersetzung des Einvernehmens einer Gemeinde für die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Putenmastanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen 9 CS 19.581

DRsp Nr. 2019/13414

Ersetzung des Einvernehmens einer Gemeinde für die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Putenmastanlage

1. Eine Gemeinde hat das Recht, bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Baugenehmigung erteilt wird, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zulasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern.2. Die Gemeinde kann sich auch auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, weil die ausreichende Erschließung eines Vorhabens nicht gesichert ist.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO in beiden Instanzen zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BayBO Art. 28 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen vom Landratsamt Ansbach unter Ersetzung ihres verweigerten Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vom 12. Juli 2018 zur Errichtung einer Putenmastanlage für 14.880 Puten (3 Ställe je 75 m mal 24 m), mit Waschwassergrube und 4 Futtersilos sowie einer Mehrzweckhalle auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung W* ...