OLG München - Urteil vom 13.08.2020
29 U 1872/20
Normen:
BGB § 677; BGB § 683; BGB § 670; UWG § 9;
Fundstellen:
WRP 2020, 1632
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 10414/18

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Abschlussschreibens im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG München, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 29 U 1872/20

DRsp Nr. 2020/15664

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Abschlussschreibens im einstweiligen Verfügungsverfahren

Teilt der Schuldner vor Ablauf der angemessenen Wartefrist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung mit, dass er innerhalb der entsprechend § 517 ZPO für die Abschlusserklärung geltenden Monatsfrist unaufgefordert darauf zurückkommen werde, ob die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt werden wird und es eines Abschlussschreibens nicht bedürfe, sind die Kosten eines gleichwohl übersandten Abschlussschreibens weder nach §§ 677, 683, 670 BGB noch nach § 9 UWG ersetzbar.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.03.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 677; BGB § 683; BGB § 670; UWG § 9;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Kostenerstattungsansprüche wegen der Versendung eines Abschlussschreibens.

I. II.