OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2019
Verg 9/18
Normen:
GWB § 182 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2 ? 110/17

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den öffentlichen Auftraggeber im Vergabenachprüfungsverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen Verg 9/18

DRsp Nr. 2020/6755

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den öffentlichen Auftraggeber im Vergabenachprüfungsverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalts

Hat ein Antragsteller mit einem Vergabenachprüfungsantrag ausschließlich auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht, so ist die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber in der Regel nicht notwendig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 16.01.2018 (VK 2 – 110/17) bezüglich Ziffer 3 des Beschlusstenors aufgehoben.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer war nicht notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat, mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 6.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.