VGH Bayern - Beschluss vom 21.01.2019
4 M 18.2683
Normen:
JVEG § 5 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 3;

Erstattungsfähigkeit von Buchungsgebühren für Flugtickets, Übernachtungskosten und Taxikosten bei Notwendigkeit i.R.d. Gebots der Kostenminimierung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 4 M 18.2683

DRsp Nr. 2019/3510

Erstattungsfähigkeit von Buchungsgebühren für Flugtickets, Übernachtungskosten und Taxikosten bei Notwendigkeit i.R.d. Gebots der Kostenminimierung

Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 wird abgeändert.

II.

Die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 4.582,31Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Kostenerinnerung zurückgewiesen.

III.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen je zur Hälfte die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

JVEG § 5 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 3;

Gründe

I.