OLG Naumburg - Urteil vom 13.12.2017
10 U 42/14
Normen:
WertV (1988) § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 683 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2174/13

Erstellung eines Verkehrswertgutachtens

OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 10 U 42/14

DRsp Nr. 2019/15459

Erstellung eines Verkehrswertgutachtens

Die Berufung der Kläger gegen das am 7. August 2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist - wie das mit der Berufung angegriffene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 80.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WertV (1988) § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 683 Abs. 2;

Gründe:

I.