VGH Bayern - Beschluss vom 08.12.2016
8 A 16.40045
Normen:
BADV § 7 Abs. 1 S. 2-3; VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6-8 und Nr. 9 S. 2; LuftVG § 6;

Erstinstanzliche Zuständigkeit i.R.e. Rechtsstreits über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession; Auswahlentscheidung der Luftfahrtbehörde über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen

VGH Bayern, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 8 A 16.40045

DRsp Nr. 2017/6696

Erstinstanzliche Zuständigkeit i.R.e. Rechtsstreits über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession; Auswahlentscheidung der Luftfahrtbehörde über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen

1. Für einen Rechtsstreit, der die Auswahlentscheidung der Luftfahrtbehörde über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen (gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV) zum Gegenstand hat, ist das Verwaltungsgericht erstinstanziell zuständig. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 VwGO findet keine Anwendung.

Tenor

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Normenkette:

BADV § 7 Abs. 1 S. 2-3; VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6-8 und Nr. 9 S. 2; LuftVG § 6;

Gründe

Nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Rechtsstreit von Amts wegen an das gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht München zu verweisen, weil keine erstinstanzliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 VwGO vorliegt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist deshalb sachlich unzuständig.