OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2022
10 A 3097/21
Normen:
DSchG NRW § 9 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 4988/20

Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Anlegung einer befahrbaren Einfahrt und eines Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück zur Errichtung einer Ladestation

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 10 A 3097/21

DRsp Nr. 2022/14324

Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Anlegung einer befahrbaren Einfahrt und eines Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück zur Errichtung einer Ladestation

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 9 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.