OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2022
10 A 2879/21
Normen:
DSchG NRW § 9 Abs. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 7111/20

Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Anlegung eines Stellplatzes für ein Elektro-Kfz im Vorgarten des Hauses eines Eigentümers; Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmalbereichs in unveränderter Form

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 10 A 2879/21

DRsp Nr. 2022/14220

Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Anlegung eines Stellplatzes für ein Elektro-Kfz im Vorgarten des Hauses eines Eigentümers; Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmalbereichs in unveränderter Form

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 9 Abs. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).