OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.09.2022
7 D 38/21.AK
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; TA Lärm ;
Fundstellen:
BauR 2022, 1768

Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Zulassung für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen; Belastung der Bewohner und Eigentümer der Nachbargrundstücke mit schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: Lärm und Schall)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 7 D 38/21.AK

DRsp Nr. 2022/15470

Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Zulassung für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen; Belastung der Bewohner und Eigentümer der Nachbargrundstücke mit schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: Lärm und Schall)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; TA Lärm ;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Zulassung für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen in I. -W. .