OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2022
18 A 463/22
Normen:
AufenthG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und Nr. 9a; VwGO § 124a; VwGO § 124;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 109/19

Erteilung des Aufenthaltstitels Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nur auf Antrag; Inhaberschaft einer Niederlassungserlaubnis als auch einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 18 A 463/22

DRsp Nr. 2022/5738

Erteilung des Aufenthaltstitels "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" nur auf Antrag; Inhaberschaft einer Niederlassungserlaubnis als auch einer "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU"

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und Nr. 9a; VwGO § 124a; VwGO § 124;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder auf einen durchschlagenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).