VGH Bayern - Beschluss vom 07.05.2019
9 ZB 17.53
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 16.418

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage; Notwendige Errichtung von Garagen und Stellplätzen für ein Wohnbauvorhaben

VGH Bayern, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 17.53

DRsp Nr. 2019/10477

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage; Notwendige Errichtung von Garagen und Stellplätzen für ein Wohnbauvorhaben

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 12 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung K., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Sie wendet sich als Nachbarin gegen die dem Beigeladenen zu 1 vom Landratsamt A. erteilte Baugenehmigung vom 9. März 2016 für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. ... und ... derselben Gemarkung. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 8. November 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.