VGH Bayern - Beschluss vom 16.05.2019
9 ZB 17.52
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 16.415

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage; Notwendige Errichtung von Garagen und Stellplätzen für ein Wohnbauvorhaben

VGH Bayern, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 17.52

DRsp Nr. 2019/10491

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage; Notwendige Errichtung von Garagen und Stellplätzen für ein Wohnbauvorhaben

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 12 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung K., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Sie wenden sich als Nachbarn gegen die dem Beigeladenen zu 1 vom Landratsamt A. erteilte Baugenehmigung vom 9. März 2016 für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... derselben Gemarkung. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 8. November 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.