VGH Bayern - Beschluss vom 04.07.2016
15 ZB 14.891
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4; BauNVO § 23 Abs. 1; BayBO Art. 59 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 13.531

Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage bzgl. Nachbarschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 15 ZB 14.891

DRsp Nr. 2016/14274

Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage bzgl. Nachbarschutzes

1. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Dieses ist nur dann verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.2. Eine "erdrückende" oder "abriegelnde Wirkung" des Bauvorhabens kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (etwa ein zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus).3. Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. Das ist z.B. der Fall, wenn eine bauliche Massierung zu einer sowohl in der Höhe als auch in der Tiefe erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führen würde.