Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 wird geändert und erhält folgende Fassung: Der Streitwert wird auf 27.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärungen nach dem Erlass eines Ablehnungsbescheides stellte das Erstgericht das am 1. April 2016 als Untätigkeitsklage begonnene Klageverfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen Mega-Light-Werbeanlage mit Dreifachwechsler mit Beschluss vom 14. Juni 2016 ein, verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 5.421,84 Euro fest. Für diese Festsetzung des Streitwerts zog das Gericht Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. bei Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Anhang I B nach §
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