VGH Bayern - Beschluss vom 05.04.2019
15 C 16.1373
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 16.530

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen Mega-Light-Werbeanlage; Festsetzung des Streitwerts nach einer beidseitigen Erledigungserklärung

VGH Bayern, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 15 C 16.1373

DRsp Nr. 2019/7416

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen Mega-Light-Werbeanlage; Festsetzung des Streitwerts nach einer beidseitigen Erledigungserklärung

Tenor

Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 wird geändert und erhält folgende Fassung: Der Streitwert wird auf 27.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärungen nach dem Erlass eines Ablehnungsbescheides stellte das Erstgericht das am 1. April 2016 als Untätigkeitsklage begonnene Klageverfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen Mega-Light-Werbeanlage mit Dreifachwechsler mit Beschluss vom 14. Juni 2016 ein, verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 5.421,84 Euro fest. Für diese Festsetzung des Streitwerts zog das Gericht Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. bei Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Anhang I B nach § 52 GKG) heran: Die Fläche von [(2,784 m x 3,895 m) x 2] = 21,68736 m2 wurde mit 250 € (pro m2) multipliziert.