VGH Bayern - Beschluss vom 09.08.2019
9 CS 19.1109
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1; BayBO Art. 68 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 S 19.816

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage; Umfang der drittschützenden Wirkung einer Erhaltungssatzung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2019 - Aktenzeichen 9 CS 19.1109

DRsp Nr. 2019/13420

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage; Umfang der drittschützenden Wirkung einer Erhaltungssatzung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1; BayBO Art. 68 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage an die Beigeladene.