VGH Bayern - Beschluss vom 21.05.2019
1 CS 19.474
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 SN 18.4319

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Rechtmäßige Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze

VGH Bayern, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 1 CS 19.474

DRsp Nr. 2019/10494

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Rechtmäßige Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung zu ändern.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses unter Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. * "... ... ..." der Stadt S* ... festgesetzten Baugrenze im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt. Die angefochtene Baugenehmigung vom 1. August 2018 verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).