VGH Bayern - Beschluss vom 15.11.2019
1 ZB 17.2406
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-e);
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 16.2070

Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Lagerhalle und Bergehalle in eine gewerbliche Lagerhalle und Produktionshalle auf dem Grundstück im Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 1 ZB 17.2406

DRsp Nr. 2020/419

Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Lagerhalle und Bergehalle in eine gewerbliche Lagerhalle und Produktionshalle auf dem Grundstück im Außenbereich

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-e);

Gründe

Die Klage des Vaters des Klägers und früheren Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung S. (nachfolgend: Baugrundstück) auf Erteilung eines Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Lager- und Bergehalle in eine gewerbliche Lagerhalle auf dem Grundstück hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2014 (M 11 K 13.2614) abgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16. November 2015 (1 ZB 14.1498) abgelehnt. Mit erneutem Antrag begehrt der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Lager- und Bergehalle in eine gewerbliche Lager- und Produktionshalle auf dem Grundstück. Mit Bescheid vom 20. April 2016 lehnte das Landratsamt den Antrag ab.