VGH Bayern - Beschluss vom 12.03.2018
1 ZB 16.1144
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 15.3533

Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Gewerbe- in Wohnnutzung im Dachgeschoss eines Gebäudes; Versagung der Zulassung einer Wohnnutzung im Dachgeschoss wegen Beschränkung der zulässigen Zahl der Wohneinheiten im Bebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 16.1144

DRsp Nr. 2018/6884

Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Gewerbe- in Wohnnutzung im Dachgeschoss eines Gebäudes; Versagung der Zulassung einer Wohnnutzung im Dachgeschoss wegen Beschränkung der zulässigen Zahl der Wohneinheiten im Bebauungsplan

1. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erlaubt die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten auch in solchen Gebäuden‚ in denen die Wohnnutzung im Verhältnis zu den anderen Nutzungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1990 – 4 NB 13.90 – steht dieser Beurteilung nicht entgegen.2. Eine Baugenehmigung mit den ihr zugrunde liegenden Plänen kann immer nur eine bauliche Anlage mit der darin vorgesehenen Nutzung zulassen. Damit ist stets räumlich bestimmt, welche Nutzungsart in welchem Gebäudebereich zulässig ist. Eine Genehmigung von „Einheiten“ ohne Bestimmung der Nutzung ist nicht möglich.3. Städtebauliche Gründe sind Gründe, die sich auf die Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets beziehen und den in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Zwecken dienen. Ein solcher städtebaulicher Grund kann in der Reduzierung der Zahl der Wohneinheiten bestehen, um bevorzugt die Unterbringung von Familien und damit auch der einheimischen Bevölkerung zu bewirken.