VGH Bayern - Beschluss vom 29.04.2019
9 ZB 15.2606
Normen:
BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 3; DSchG Art. 6 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 14.01875

Erteilung einer Baugenehmigung für die Sanierung und Nutzungsänderung des bestehenden Büro- und Verwaltungsgebäudes; Verstoß eines Bauvorhabens gegen den Gebietserhaltungsanspruch; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Voraussetzungen für die Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften

VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 15.2606

DRsp Nr. 2019/7805

Erteilung einer Baugenehmigung für die Sanierung und Nutzungsänderung des bestehenden Büro- und Verwaltungsgebäudes; Verstoß eines Bauvorhabens gegen den Gebietserhaltungsanspruch; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Voraussetzungen für die Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 3; DSchG Art. 6 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.