VGH Bayern - Beschluss vom 30.08.2019
1 ZB 17.1540
Normen:
BauGB § 9 Abs. 4; BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 2; BayBO Art. 81 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 15.1037

Erteilung einer Baugenehmigung für großflächige Werbeanlagen; Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung am Standort des Vorhabens

VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 1 ZB 17.1540

DRsp Nr. 2019/15243

Erteilung einer Baugenehmigung für großflächige Werbeanlagen; Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung am Standort des Vorhabens

Die erforderliche Einheitlichkeit bzw. Homogenität eines Gemeindegebiets kann auch durch eine städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde bewirkt sein. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Teilgebiets wird hierfür nicht vorausgesetzt. Es genügt, dass das jeweilige Straßen- und Ortsbild überhaupt schutzwürdig ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 4; BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 2; BayBO Art. 81 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).