VGH Bayern - Beschluss vom 05.04.2019
15 ZB 18.1525
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 59; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 16.1674

Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen hinsichtlich Nachbarschutzes; Rücksichtnahmegebot bei Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 18.1525

DRsp Nr. 2019/7603

Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen hinsichtlich Nachbarschutzes; Rücksichtnahmegebot bei Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 59; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung B ... Sie wenden sich als Nachbarn gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Landshut vom 13. Oktober 2016 für das Vorhaben "Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen" auf dem nordöstlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. ... Insbesondere wenden sie sich dagegen, dass auf einem Baukörper, der zu einer Stützwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze reicht und hier über die Stützwand und damit über das Niveau ihres Grundstücks herausragt, eine Terrasse errichtet werden soll.