Erteilung einer beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage als sog. Riesenposter
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 10 A 662/12
DRsp Nr. 2014/11592
Erteilung einer beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage als sog. Riesenposter
1. Bei einem so genannten beleuchtbaren Riesenposter (dauerhaft beleuchtete Werbeanlage mit monatlich wechselnden Motiven in dem Format 15,6 m x 8 m) handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1BauO NRW, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1BauO NRW baugenehmigungsbedürftig ist.2. Eine städtebauliche Relevanz im Sinne des § 1 Abs. 3BauGB besitzt ein Riesenposter bereits aufgrund der erheblichen Größe seiner Werbefläche, die die besondere Aufmerksamkeit von Betrachtern auf sich zieht.3. Bei Außenwerbeanlagen, die wie das Riesenposter Fremdwerbung zum Gegenstand haben, handelt es sich um eigenständige gewerbliche Hauptnutzungen, die bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt werden.4. Das Riesenposter ist bei typisierender Betrachtung als sonstige nicht störende gewerbliche Nutzung in Kerngebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 3BauNVO 1977 allgemein zulässig.
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