OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2013
10 A 662/12
Normen:
BauO NRW § 2 Abs. 1; BauO NRW § 13 Abs. 2 S. 1-2; BauO NRW § 63 Abs. 1; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO 1977 § 7 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3361/11

Erteilung einer beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage als sog. Riesenposter

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 10 A 662/12

DRsp Nr. 2014/11592

Erteilung einer beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage als sog. Riesenposter

1. Bei einem so genannten beleuchtbaren Riesenposter (dauerhaft beleuchtete Werbeanlage mit monatlich wechselnden Motiven in dem Format 15,6 m x 8 m) handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungsbedürftig ist.2. Eine städtebauliche Relevanz im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besitzt ein Riesenposter bereits aufgrund der erheblichen Größe seiner Werbefläche, die die besondere Aufmerksamkeit von Betrachtern auf sich zieht.3. Bei Außenwerbeanlagen, die wie das Riesenposter Fremdwerbung zum Gegenstand haben, handelt es sich um eigenständige gewerbliche Hauptnutzungen, die bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt werden.4. Das Riesenposter ist bei typisierender Betrachtung als sonstige nicht störende gewerbliche Nutzung in Kerngebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 allgemein zulässig.