VGH Bayern - Beschluss vom 15.11.2019
8 ZB 18.1565
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 -4; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; WHG § 12 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 17.1637

Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Auffüllung einer ehemaligen Kiesabbaufläche auf einem Grundstück; Ortsgebundenheit des Betriebszweigs

VGH Bayern, Beschluss vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 18.1565

DRsp Nr. 2020/421

Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Auffüllung einer ehemaligen Kiesabbaufläche auf einem Grundstück; Ortsgebundenheit des Betriebszweigs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 -4; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; WHG § 12 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis.

Der Beigeladene beantragte am 2. November 2016 die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Auffüllung einer ehemaligen Kiesabbaufläche auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung S. Auf diesem sowie auf benachbarten Grundstücken wurde vor Jahrzehnten ungenehmigt Kies abgebaut. Das Landratsamt B. ... erteilte mit Bescheid vom 13. März 2017 - unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, das zuvor auf verweigert worden war - die beantragte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für die Auffüllung und Rekultivierung unter Nebenbestimmungen.