VGH Bayern - Beschluss vom 15.07.2016
9 ZB 14.1496
Normen:
BauNVO § 5 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 6; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 64 Abs. 2 S. 1; BauVorlV § 9 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 13.875

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Omnibushalle in eine Kfz-Werkstatt; Schutz der Nachbarn vor Lärmbelästigungen

VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2016 - Aktenzeichen 9 ZB 14.1496

DRsp Nr. 2016/14881

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Omnibushalle in eine Kfz-Werkstatt; Schutz der Nachbarn vor Lärmbelästigungen

1. Der Betrieb einer Kfz-Werkstatt gehört zu einer Branche, bei der die üblichen Betriebsformen eine Bandbreite vom eingeschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb aufweisen können. Erforderlich ist daher bei der Prüfung, ob der Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben i.S.d. § 5 Abs. 1 BauNVO gehört, eine Einzelfallprüfung. Entscheidend ist hierbei nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen. Das Störpotenzial ist mit Blick auf u. a. den (räumlichen) Umfang des Betriebes, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs sowie die Art und Weise der Betriebsvorgänge zu beurteilen.2. Die Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist. Das Bestimmtheitsgebot wird verletzt, wenn für den Nachbarn nicht zu erkennen ist, ob der Betrieb den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden kann.