Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juli 2017 -
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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