VGH Bayern - Beschluss vom 20.12.2016
22 AS 16.2421
Normen:
UVPG § 3a S. 1 und S. 4; UVPG § 3c; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 12 Abs. 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; BayBO Art. 82 Abs. 1; BayBO Art. 82 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; TA-Lärm Nr. 6.1 Buchst. c);

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb von sechs Windkraftanlagen; Drittschutz bei Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen wegen unzumutbarer Lärmimmissionen; Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen auf Vogelarten durch Tötung; Gebot der Rücksichtnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 22 AS 16.2421

DRsp Nr. 2017/9650

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb von sechs Windkraftanlagen; Drittschutz bei Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen wegen unzumutbarer Lärmimmissionen; Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen auf Vogelarten durch Tötung; Gebot der Rücksichtnahme

1. Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dass gegen die Abweisung der Anfechtungsklage die Berufung zugelassen wurde, genügt deshalb für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nicht. Es ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der zugelassenen Berufung vorzunehmen.2. Führt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dazu, dass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Auffassung der Behörde wesentliche umweltbezogene Nebenbestimmungen im Sinne von § 12 Abs. 1 BImSchG beigefügt werden müssen, ist dies ein Indiz dafür, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.