BVerwG - Beschluss vom 08.11.2021
7 B 2.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 893/17

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage hinsichtlich Lärmimmissionen; Klärungsbedürftigkeit des Ansetzens eines vom allgemeinen Außenbereich abweichenden Richtwerts in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten

BVerwG, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 7 B 2.21

DRsp Nr. 2022/391

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage hinsichtlich Lärmimmissionen; Klärungsbedürftigkeit des Ansetzens eines vom "allgemeinen" Außenbereich abweichenden Richtwerts in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I