BVerwG - Beschluss vom 08.11.2021
7 B 3.21
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 894/17

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage hinsichtlich Gesundheitsbeeinträchtigungen von Anwohnern durch Lärmimmissionen; Ansetzen eines vom allgemeinen Außenbereich abweichenden Richtwerts

BVerwG, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 7 B 3.21

DRsp Nr. 2022/392

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage hinsichtlich Gesundheitsbeeinträchtigungen von Anwohnern durch Lärmimmissionen; Ansetzen eines vom "allgemeinen" Außenbereich abweichenden Richtwerts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I