OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.07.2009
8 A 2357/08
Normen:
BauGB § 35; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1, 2 Hs. 1; BauGB § 36 Abs. 2; BImSchG § 3 Abs. 1; TA Lärm Nr. 3 .2.1; TA Lärm Nr. 6; BNatSchG § 19 Abs. 3 S. 1; BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2; LG § 48c Abs. 4 NRW; LG § 48d NRW; LG § 48e NRW; RL 409/79/EWG Art. 3 Abs. 1; RL 43/92/EWG ;

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage 2.500 m östlich des Europäischen Vogelschutzgebietes Hellwegbörde; Gemeindliches Einvernehmen ausschließlich zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit trotz entgegenstehender öffentlicher Belange des Naturschutzes; Errichtung einer Windenergieanlage als Verunstaltung des Landschaftsbildes; Belange des Vogelschutzes und Fledermausschutzes als Unterfall des Naturschutzes; Verlust einzelner Rotmilane als signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos und Verletzungsrisikos; Verkleinerung der Jagdhabitate und eine Unterbrechung von Flugrouten und Irritationen der Tiere durch den Windanlagenbetrieb als Störhandlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 8 A 2357/08

DRsp Nr. 2010/5181

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage 2.500 m östlich des Europäischen Vogelschutzgebietes "Hellwegbörde"; Gemeindliches Einvernehmen ausschließlich zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit trotz entgegenstehender öffentlicher Belange des Naturschutzes; Errichtung einer Windenergieanlage als Verunstaltung des Landschaftsbildes; Belange des Vogelschutzes und Fledermausschutzes als Unterfall des Naturschutzes; Verlust einzelner Rotmilane als signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos und Verletzungsrisikos; Verkleinerung der Jagdhabitate und eine Unterbrechung von Flugrouten und Irritationen der Tiere durch den Windanlagenbetrieb als Störhandlung

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Juli 2008 geändert.