OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2022
22 A 1184/18
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 1-2; BNatSchG § 45b Abs. 1; BNatSchG § 45b Abs. 3 Nr. 2; BNatSchG § 74 Abs. 5;
Fundstellen:
D_V 2023, 437
ZUR 2023, 243
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 459/16

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen (hier: Windpark); Ausgehen von einer Meidedistanz gegenüber Windenergieanlagen von 500 m für den Mornellregenpfeifer; Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes durch Vorkommen des Rotmilans; Vorrang der erneuerbaren Energie bei der Schutzgüterabwägung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 22 A 1184/18

DRsp Nr. 2023/711

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen (hier: Windpark); Ausgehen von einer Meidedistanz gegenüber Windenergieanlagen von 500 m für den Mornellregenpfeifer; Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes durch Vorkommen des Rotmilans; Vorrang der erneuerbaren Energie bei der Schutzgüterabwägung

1. Die den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffende Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG findet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erstmalig) Anwendung, wenn der Vorhabenträger dies nach § 74 Abs. 5 BNatSchG verlangt.2. Nach § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und dem dort vorausgesetzten Abstand zum Brutplatz genügt zur Herabsetzung des Tötungsrisikos für den Rotmilan unter die Signifikanzschwellle in der Regel bereits eine der dort aufgeführten Schutzmaßnahmen. Dabei kann es sich auch um eine Abschaltung bei landwirtschaftlichen Ereignissen handeln, die nicht derjenigen nach Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG entspricht, aber fachlich anerkannt und gleichwertig ist.