OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2009
8 B 1549/09.AK
Normen:
KrW-/AbfG § 41; BImSchG § 10 Abs. 3 S. 5; BauGB § 30 Abs. 1; VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DVBl 2010, 444

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus vier Betriebseinheiten (Bauschutt- und Bodenrecyclinganlage, Gewerbeabfallanlage, Schrottplatz und Containerlager) sowie Nebenanlagen; Störung des Gebietscharakters eines Gewerbegebiets durch die genehmigte Anlage; Zulässigkeit der Errichtung von Bauschuttrecyclinganlagen in Gewerbegebieten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 8 B 1549/09.AK

DRsp Nr. 2011/64

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus vier Betriebseinheiten (Bauschutt- und Bodenrecyclinganlage, Gewerbeabfallanlage, Schrottplatz und Containerlager) sowie Nebenanlagen; Störung des Gebietscharakters eines Gewerbegebiets durch die genehmigte Anlage; Zulässigkeit der Errichtung von Bauschuttrecyclinganlagen in Gewerbegebieten

1. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach Satz 1 auch für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit dem Vorhaben in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Begriffe "Nebeneinrichtung" und "räumlich und betrieblicher Zusammenhang" sind weit auszulegen, um eine Zuständigkeitsspaltung für mit einem einheitlichen Vorhaben zusammenhängende Fragen zu vermeiden.2. Nebeneinrichtungen sind untergeordnete, technische Einrichtungen, denen im Verhältnis zur Haupteinrichtung eine dienende Funktion zukommt.3. Die Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO erfasst nicht nur Rechtsstreitigkeiten des Vorhabenträgers gegen die Genehmigungsbehörde, sondern auch Anfechtungsklagen betroffener Dritter einschließlich Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.