OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.04.2019
10 D 19/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 2a S. 2; BauGB § 13 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14;

Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines ehemals auf dem Grundstück geführten Autohauses in einen kleinflächigen Textilmarkt; Zweckgerichtetheit der Festsetzung als grundlegende Voraussetzung für die städtebauliche Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses im Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 10 D 19/17.NE

DRsp Nr. 2019/6606

Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines ehemals auf dem Grundstück geführten Autohauses in einen kleinflächigen Textilmarkt; Zweckgerichtetheit der Festsetzung als grundlegende Voraussetzung für die städtebauliche Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses im Bebauungsplan

Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bedarf es einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergibt und die den Ausschluss rechtfertigt, wobei der Ausschluss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein muss. Die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche einer Gemeinde ist ein gewichtiger städtebaulicher Belang des Allgemeinwohls und damit grundsätzlich ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in einem Bebauungsplan rechtfertigen kann. Ausreichend ist, wenn der Masterplan Einzelhandel hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange aufzeigt, die den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in nachvollziehbarer Weise städtebaulich rechtfertigen können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.