Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. April 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000,-- € festgesetzt.
Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.
Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach §
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Nutzung eines im Gewerbegebiet gelegenen Anwesens als Bordellbetrieb im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - unzulässig sei.
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