OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.08.2009
8 A 10480/09.OVG
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 45/09

Erteilung eines Bauvorbescheides für die Nutzung eines im Gewerbegebiet gelegenen Anwesens als Bordellbetrieb

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 8 A 10480/09.OVG

DRsp Nr. 2009/22326

Erteilung eines Bauvorbescheides für die Nutzung eines im Gewerbegebiet gelegenen Anwesens als Bordellbetrieb

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bordellbetrieb in einem Gewerbegebiet im Einzelfall unzulässig ist, weil er angesichts bereits vorhandener oder genehmigter Betriebe des Prostitutionsgewerbes der Eigenart des Baugebietes "nach Anzahl" widerspricht.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. April 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.

Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Nutzung eines im Gewerbegebiet gelegenen Anwesens als Bordellbetrieb im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - unzulässig sei.